Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten – Deutsche Bank (Luxembourg) S.A.
Einführung
Am 10. März 2021 trat die EU-Offenlegungsverordnung[1] in Kraft. Sie sieht neue Transparenzpflichten (Veröffentlichung von Informationen auf Websites, vorvertragliche Informationen) und eine regelmässige Berichterstattung durch Anlageverwaltungsgesellschaften sowohl auf Produkt- als auch auf Unternehmens-/Verwalter-Ebene vor. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die auf Websites bezogenen Transparenzpflichten gemäss den Artikeln 3 bis 10 der Offenlegungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Finanzmarktteilnehmer“
(a) ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
(b) eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
(c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
(d) einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
(e) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
(f) einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
(g) einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;
(h) einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;
(i) eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
(j) ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;
(2) „Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;
(3) „IBIP“ („insurance-based investment product“, Versicherungsanlageprodukt)
(a) ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); oder
(b) ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
(4) „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder „AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
(5) „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
(6) „Portfolioverwaltung“ eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
(7) „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäss Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;
(8) „Altersvorsorgeprodukt“
(a) ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder
(b) ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
(9) „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;
(10) „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“
(a) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder
(b) eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;
(11) „Finanzberater“
(a) einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
(b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
(c) ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
(d) eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
(e) einen AIFM, der Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
(f) eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;
(12) „Finanzprodukt“
(a) ein Portfolio, das gemäss Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
(b) einen alternativen Investmentfonds (AIF);
(c) ein IBIP;
(d) ein Altersvorsorgeprodukt;
(e) ein Altersversorgungssystem;
(f) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
(g) ein PEPP;
(13) „alternativer Investmentfonds“ oder „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
(14) „Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
(15) „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“ oder „OGAW“ einen Organismus, der gemäss Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
(16) „Anlageberatung“ eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
(17) „nachhaltige Investition“ eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;
(18) „professioneller Anleger“ einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;
(19) „Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
(20) „Versicherungsvermittler“ einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;
(21) „Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;
(22) „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;
(23) „europäischer langfristiger Investmentfonds“ oder „ELTIF“ Fonds, der gemäss Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;
(24) „Nachhaltigkeitsfaktoren“ Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
1.1 Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Artikel 3: Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater für die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A., März 2021
Zusammenfassung
Am 10. März 2021 trat die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) in Kraft. Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen unterstützen, indem sie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken gegenüber Anlegern und Kunden offenzulegen.
Artikel 3 der Verordnung schreibt die Veröffentlichung von Informationen über Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen vor. Im Folgenden wird der von der Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. verfolgte Ansatz näher beschrieben.
Die Deutsche Bank AG wendet im Umgang mit Nachhaltigkeit einen übergreifenden Ansatz an, der in mehreren Richtlinien und Verfahren auf Konzernebene festgeschrieben ist. Diese gelten auch für die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. als Mitglied der Deutsche Bank Gruppe. Die konzernweite Nachhaltigkeitsrichtlinie beschreibt die zentralen Nachhaltigkeitsgrundsätze der Bank. Zudem legt sie die wichtigsten Anforderungen und Zuständigkeiten fest, die in Zusammenhang stehen mit nachhaltigkeitsbezogenen Anfragen, der nichtfinanziellen Berichterstattung und Nachhaltigkeitsratings sowie ökologischen und sozialen Sorgfaltspflichten als Teil des Reputationsrisikomanagements der Bank. Neben den relevanten Risikorahmenwerken und umfassenderen Verpflichtungen enthält die Richtlinie auch den relevanten Kontext für den Standpunkt der Bank im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfragen.
Die Deutsche Bank AG wendet derzeit keine übergreifende formale Richtlinie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungs- und Beratungsprozesse an, sie berücksichtigt in diesen Prozessen jedoch Nachhaltigkeitsrisiken wie in den folgenden Abschnitten näher beschrieben. Darüber hinaus arbeiten die Geschäftsbereiche daran, Nachhaltigkeitsrisiken in die entsprechenden Richtlinien einzubeziehen. Letztere werden laufend ergänzt, sobald mehr nachhaltigkeitsbezogene Daten vorliegen.
Definition von Nachhaltigkeitsrisiken
Unter Nachhaltigkeitsrisiken („ESG-Risiken“) sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Diese Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten und einzelne Unternehmen oder ganze Sektoren/Branchen oder Regionen erfassen und verschiedene Merkmale aufweisen.
Die folgenden Beispiele können dazu beitragen, Nachhaltigkeitsrisiken besser zu verstehen:
Das Auftreten extremer Wetterereignisse als Folge des Klimawandels (als physische Risiken bezeichnet) könnte beispielsweise dazu führen, dass Produktionsstandorte einzelner Unternehmen oder ganze Regionen beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Folge wären Produktionsausfälle, steigende Kosten für den Wiederaufbau der Produktionsstandorte und höhere Versicherungsprämien. Ausserdem können extreme Wetterereignisse als Folge des Klimawandels – wie lange Wasserknappheit in Dürrephasen – den Transport von Waren beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen.
Weitere Risiken bestehen in Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft (als Übergangsrisiken bezeichnet): Beispielsweise könnten Politikmassnahmen dazu führen, dass fossile Brennstoffe teurer und/oder knapper werden (z. B. Verbot fossiler Brennstoffe, CO2-Steuer) oder Anlagekosten aufgrund von Anforderungen zur Sanierung von Gebäuden und Fabriken steigen. Neue Technologien können etablierte Technologien verdrängen (z. B. Elektromobilität), während Änderungen von Kundenpräferenzen und gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden können, sofern diese nicht rechtzeitig reagieren und Gegenmassnahmen ergreifen (beispielsweise durch Anpassung ihres Geschäftsmodells).
Eine starke Zunahme der physischen Risiken würde eine abruptere Umstellung der Wirtschaft erfordern, die wiederum die Übergangsrisiken verstärken würde.
Soziale Risiken entstehen durch Aspekte wie die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Normen (z. B. aufgrund von Kinder- und Zwangsarbeit) und die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.
Risiken, die im Bereich der Unternehmensführung aufgrund unangemessener Corporate Governance auftreten und zu hohen Geldbussen führen können, umfassen unter anderem Verstösse gegen die Steuerehrlichkeit und Korruption.
Nachhaltigkeitsrisiken wirken sich insbesondere auf die folgenden üblichen Risiken von Wertpapieranlagen aus und könnten sich bei Eintreten wesentlich negativ auf die Renditen von Wertpapieranlagen auswirken:
· Sektorrisiko
· Kursschwankungsrisiko
· Emittenten-/Kreditrisiko
· Dividendenrisiko
· Liquiditätsrisiko
· Währungsrisiko
Methoden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater:
Um Nachhaltigkeitsrisiken zu bewerten, zieht die Deutsche Bank AG unter anderem Informationen von externen Dienstleistern heran, die sich auf die qualitative Bewertung von ESG-Faktoren spezialisiert haben.
Da sich Nachhaltigkeitsrisiken in unterschiedlicher Weise auf einzelne Unternehmen, Sektoren, Anlageregionen, Währungen und Anlageklassen (wie Aktien oder Anleihen) auswirken können, wendet die Bank – wann immer sie Finanzinstrumente empfiehlt – einen Ansatz mit möglichst breiter Streuung der Anlagen an, um die Auswirkungen des Eintretens von Nachhaltigkeitsrisiken auf Portfolioebene zu begrenzen. Die Bank empfiehlt generell eine Streuung über verschiedene Anlageklassen, um ein Chancen-/Risikoprofil für jeden einzelnen Kunden anzulegen. Darüber hinaus wird im Rahmen von Anlageberatung ein Ansatz mit breiter Streuung von Anlageklassen über verschiedene Branchen/Sektoren, Anlageregionen und Währungen hinweg praktiziert.
Zusätzlich zu dieser Diversifikation werden Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzmarktteilnehmern an verschiedenen Punkten des Anlageprozesses berücksichtigt, wenn Investitionsentscheidungen im Rahmen des finanziellen Portfoliomanagements getroffen werden. Nachhaltigkeitsrisiken fliessen in die gesamtwirtschaftliche Analyse und die Bildung einer Marktmeinung ein, wenn Vermögenswerte auf einzelne Anlagestrategien verteilt und einzelne Finanzinstrumente ausgewählt werden.
1.2 Erklärung zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
1.2.1 Finanzmarktteilnehmerin
Erklärung der Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Zusammenfassung
Die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A., 529900FIAMEJDQ8C9097, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bank AG, berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung der Deutsche Bank AG und ihrer Tochtergesellschaften (einschliesslich der Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. („Deutsche Bank“)) zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, insbesondere deren Identifizierung und Priorisierung sowie die Ergreifung gezielter Massnahmen hinsichtlich der betreffenden Anlagen, werden jährlich durch unternehmensweite Governance-Gremien der Deutsche Bank im Einklang mit dem Rahmenwerk der Unternehmensrichtlinien überprüft. Derzeit verfolgt die Deutsche Bank einen prinzipienbasierten Ansatz. Da sich sowohl die regulatorischen Anforderungen als auch die Datenlage laufend verändern, unternimmt die Deutsche Bank alle Anstrengungen, ein stringenteres und umfassenderes Rahmenwerk in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in ihre Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu integrieren, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Seit dem 10. März 2021 veröffentlicht die Deutsche Bank Informationen zu Faktoren im Zusammenhang mit ausgewählten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Anlageuniversum. Auf diese Weise können bei der Auswahl von Anlageinstrumenten zur Konstruktion von Finanzprodukten gut informierte Entscheidungen getroffen werden. Der Fokus liegt darauf, entsprechende Daten in den Prozessen zur Auswahl der zugrunde liegenden Produkte für die von uns betreuten Fonds und verwalteten Portfolios zur Verfügung zu stellen. Angesichts ihrer Rolle als Treuhänderin ist es für die Deutsche Bank von grösster Bedeutung, sämtliche Investitionsentscheidungen im Interesse der Kunden zu treffen und alle relevanten finanziellen Gesichtspunkte und Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ist daher ein zusätzlicher Aspekt, der von den Portfoliomanagern der Deutsche Bank im Rahmen von Anlageentscheidungen zu prüfen ist, aber überwiegt nicht zwangsläufig andere relevante Faktoren. Die Bank arbeitet mit externen Datenanbietern zusammen, um die erforderlichen Daten zu beziehen und das zulässige Anlageuniversum zu analysieren. So können monatlich Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen für das gesamte relevante Anlageuniversum einbezogen werden.
Die Deutsche Bank wird fortlaufend kontrollieren, in welchem Masse sie Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausgesetzt ist, und wird ihre Strategie im Zuge der Veröffentlichung ihres ersten quantitativen Berichts im Juni 2023 anpassen.
Die Standards für Nachhaltigkeitserklärungen sind derzeit noch im Entstehen begriffen und die entsprechenden Vorschriften zur Berichterstattung sind noch nicht in Kraft getreten. Daher stehen nicht immer Daten zu Nachhaltigkeitskriterien von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, den Versicherern der Bank oder externen Datenanbietern zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Der erste Referenzzeitraum für die quantitative Berichterstattung erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022. Der Bericht über die quantitativen Aspekte für diesen Zeitraum wird bis zum 30. Juni 2023 veröffentlicht.
Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Die Deutsche Bank ist verpflichtet, Daten zu Indikatoren für nachteilige Auswirkungen zu erheben und jährlich einen entsprechenden quantitativen und qualitativen Bericht zu erstellen. Der erste Referenzzeitraum für die quantitative Berichterstattung erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022. Der Bericht über die quantitativen Aspekte für diesen Zeitraum wird vor dem 30. Juni 2023 veröffentlicht. Dieser Bericht wird auch Informationen zu geplanten und bereits ergriffenen Massnahmen enthalten. Im darauffolgenden Jahr, d. h. im Bericht für das Jahr 2023, werden die Angaben um einen historischen Vergleich ergänzt.
Die Deutsche Bank wird einen quantitativen Bericht über alle in der Offenlegungsverordnung vorgeschriebenen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erstellen. In ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin berücksichtigt sie in ihrem Anlageprozess jedoch ausgewählte Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Die Auswahl dieser Indikatoren erfolgt auf Basis der Verfügbarkeit relevanter Daten und der Ausrichtung auf von der Deutsche Bank Gruppe priorisierte nachteilige Tätigkeiten sowie anhand der Kriterien für die Klassifizierung nachhaltiger Anlagen, aus denen sich die Anforderungen für die Herstellung nachhaltiger Produkte ergeben. Der Anlageprozess muss eine robuste Vermögensaufteilung über verschiedene Regionen, Anlageklassen und Sektoren ermöglichen. Folglich sind nicht alle der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen immer durchgängig anwendbar und es stehen unter Umständen nicht zu allen Wertpapieren, in die investiert wird, entsprechende Daten zur Verfügung.
Die folgenden wichtigsten nachteiligen Auswirkungen werden priorisiert:
• Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen)
Engagement im Bereich fossiler Brennstoffe
Branchen mit Umsätzen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
CO2-Emissionen
Von einem Unternehmen freigesetzte CO2-Äquivalente, gemessen am Volumen und an der Intensität
• Soziales und Beschäftigung
Einhaltung der Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen
Unternehmen müssen mindestens die grundlegenden Anforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung erfüllen
Engagement im Bereich kontroverser Waffen
Branchen mit Umsätzen aus der Herstellung oder dem Verkauf kontroverser Waffen (d. h. Antipersonenminen, Streumunition, chemische, biologische, radiologische oder atomare Waffen)
Im Rahmen der Tätigkeiten der Deutsche Bank als Finanzmarktteilnehmerin werden ab Juni 2023 zusätzliche wichtigste nachteilige Auswirkungen in der quantitativen Berichterstattung berücksichtigt.
Zusätzlicher Umweltfaktor: Investitionen in Unternehmen, die keine Massnahmen zur Senkung ihrer CO2-Emissionen ergreifen
Dieser Faktor gibt an, ob der implizite Temperaturanstieg (bis 2100 oder darüber hinaus) voraussichtlich unter, um oder über 2 °C liegen würde, wenn die Gesamtwirtschaft relevante Schwellenwerte für Treibhausgasemissionen im selben Maß unter- oder überschreiten würde, wie das betrachtete Unternehmen. Der implizite Temperaturanstieg wird an den prognostizierten Emissionen des Unternehmens nach Scope 1, 2 und 3 gemessen.
Zusätzlicher sozialer Faktor: Anzahl aufgedeckter Fälle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -vorfälle
Anzahl schwerwiegender und sehr schwerwiegender Kontroversen im Bereich der Menschenrechtsverletzungen in den vergangenen drei Jahren
Beschreibung der Strategien zur Identifizierung und Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Die Deutsche Bank hat eine robuste Governance-Struktur etabliert, die es ihr ermöglicht, Nachhaltigkeitsaktivitäten über die gesamte Deutsche Bank Gruppe hinweg zu steuern, zu bewerten und zu überwachen. Diese Governance-Struktur umfasst diverse Foren, die sich ausschliesslich mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen. An oberster Stelle steht das Group Sustainability Committee, das 2020 gebildet wurde. Es wird durch den Vorstandsvorsitzenden und den Chief Sustainability Officer geleitet und besteht aus Mitgliedern des Vorstands sowie den Leitern der Geschäftsbereiche der Deutsche Bank AG und bestimmter Infrastrukturfunktionen.
Die Deutsche Bank verfolgt im Umgang mit Nachhaltigkeit einen übergreifenden Ansatz, der in mehreren Richtlinien und Verfahren auf Konzernebene genauer definiert ist.
Da sich sowohl die regulatorischen Anforderungen als auch die Datenlage laufend verändern, verfügt die Deutsche Bank in ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin nicht über eine zentrale Richtlinie zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Wo relevant, werden sie jedoch durch bestehende Verfahrensdokumente abgedeckt. Die Deutsche Bank unternimmt alle Anstrengungen, ein stringenteres und umfassenderes Rahmenwerk in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in ihre Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu integrieren, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
Rahmenwerke für Finanzmarktteilnehmer beschreiben die Kernprozesse, die Verantwortlichkeiten, die Steuerungsstrukturen und die Kontrollumgebung. Sie sehen vor, dass Portfoliomanager neben dem Anlageuniversum auch Informationen über ausgewählte wichtigste nachteilige Auswirkungen erhalten, damit sie im Auswahlprozess beim Aufbau entsprechender Finanzprodukte fundierte Entscheidungen treffen können. Der Fokus liegt darauf, entsprechende Daten in den Prozessen zur Auswahl der zugrunde liegenden Produkte für die von uns betreuten Fonds und verwalteten Portfolios zur Verfügung zu stellen. Angesichts ihrer Rolle als Treuhänderin ist es für die Deutsche Bank von grösster Bedeutung, sämtliche Investitionsentscheidungen im Interesse der Kunden zu treffen und alle relevanten finanziellen Gesichtspunkte und Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ist daher ein zusätzlicher Aspekt, der von den Portfoliomanagern der Deutsche Bank im Rahmen von Anlageentscheidungen zu prüfen ist, aber überwiegt nicht zwangsläufig andere relevante Faktoren.
Für Finanzprodukte, die eine nachhaltigen Anlageansatz verfolgen, hat die Deutsche Bank zusätzlich eine Richtlinie zu Klassifikationskriterien für Nachhaltigkeit (in 2021) veröffentlicht, deren Bestimmungen zu beachten sind. Finanzmarktteilnehmer verwenden Daten von externen Anbietern zur Umsetzung von Ausschlusskriterien bzw. Schwellenwerten hinsichtlich Anlagen, die Branchen oder Geschäftspraktiken involvieren, die von bestimmten Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfasst werden.
In ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin identifiziert und priorisiert die Deutsche Bank ausgewählte Indikatoren zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen ihres Anlageprozesses. Die Auswahl dieser Indikatoren erfolgt auf Basis der Verfügbarkeit relevanter Daten und der Ausrichtung auf von der Deutsche Bank Gruppe priorisierten nachteilige Tätigkeiten sowie anhand der Kriterien für die Klassifizierung nachhaltiger Anlagen, aus denen sich die Anforderungen für die Herstellung nachhaltiger Produkte ergeben. Der Anlageprozess muss eine robuste Vermögensaufteilung über verschiedene Regionen, Anlageklassen und Sektoren ermöglichen. Folglich sind nicht alle der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen immer durchgängig anwendbar und es stehen unter Umständen nicht zu allen Wertpapieren, in die investiert wird, entsprechende Daten zur Verfügung. Die Deutsche Bank kontrolliert fortlaufend, in welchem Masse sie Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausgesetzt ist, und wird ihre Strategie im Zuge der Veröffentlichung ihres ersten quantitativen Berichts im Juni 2023 anpassen.
Die Deutsche Bank führt zudem regelmässig Bewertungen durch, um die Wesentlichkeit nichtfinanzieller Themen für die Bank und ihre Anspruchsgruppen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Beurteilung bewertet die Deutsche Bank potenziell erhebliche Risiken, die im Falle ihres Eintretens mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr schwerwiegende negative Auswirkungen auf einen wesentlichen nichtfinanziellen Aspekt der Geschäftstätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, Produkte oder Dienstleistungen der Deutsche Bank haben würden.
Bei der Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren stützt sich die Deutsche Bank auf Daten, die ihr von Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentfonds und einem externen Datenanbieter zur Verfügung gestellt werden. Liegen keine Daten von den betreffenden Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentfonds vor, nutzt die Bank die Daten des externen Datenanbieters als Bewertungsgrundlage.
Die Deutsche Bank übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen. Des Weiteren übernimmt die Deutsche Bank keine Garantie dafür, dass die Bewertungen des externen Datenanbieters richtig sind. Die Deutsche Bank hat auch keinen Einfluss auf allfällige Störungen bei der Analyse und Aufbereitung der Daten durch den externen Datenanbieter.
Da sich die Standards und regulatorischen Rahmenwerke zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien noch in Entwicklung befinden, sind die zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Daten nicht immer verfügbar.
Da nicht immer Daten vorliegen und Daten eines externen Anbieters verwendet werden, ist die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen möglicherweise nur begrenzt möglich.
Um solche Begrenzungen zu minimieren, hat die Deutsche Bank ihren externen Datenanbieter sehr sorgfältig ausgewählt und steht mit dem Anbieter in ständigem Austausch über die Entwicklungen der Datenqualität.
Engagement-Ansatz
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Finanzmarktteilnehmerin in Bezug auf Finanzprodukte, die unter die Offenlegungsverordnung fallen, verfolgt die Deutsche Bank derzeit keine direkten Engagement-Aktivitäten gegenüber Unternehmen, in die sie investiert, und nimmt somit keinen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten oder Umgang mit Risiken.
Bezugnahme auf internationale Standards
Die Deutsche Bank AG bettet Nachhaltigkeit in ihre Unternehmensrichtlinien, Prozesse und Produkte ein und konzentriert sich dabei auf vier Dimensionen: nachhaltige Finanzwirtschaft, Leitlinien & Selbstverpflichtungen, Personal & Betrieb sowie Vordenkerschaft & Einbindung von Anspruchsgruppen. Durch Fortschritte in diesen vier Dimensionen kann die Deutsche Bank ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN) maximieren. Als Ausdruck ihres langjährigen Engagements für Nachhaltigkeit unterstützt die Deutsche Bank offiziell mehrere weltweit anerkannte Nachhaltigkeitsrahmenwerke und -initiativen. Sie ist zum Beispiel Mitglied der Finanzinitiative des UN-Umweltprogramms (seit 1992), hat die zehn Prinzipien des UN Global Compact (in 2000) sowie die Prinzipien für verantwortliches Bankwesen (UNEP FI; in 2019) unterzeichnet und ist Mitglied der Net-Zero Banking Alliance (2021).
Die Deutsche Bank AG befolgt international anerkannte Prinzipien für Nachhaltigkeit in der Geschäftsführung und im Bankwesen, wie zum Beispiel:
• die zehn Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen
• die Grundsätze für verantwortungsbewusstes Bankwesen der UNEP FI
• die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen
Eine vollständige Übersicht und weitere Einzelheiten zu den befolgten Standards sind online unter Deutsche Bank Memberships, Commitments and International Guidelines (db.com) abrufbar.
Durch die Einhaltung bestimmter international anerkannter Standards, z. B. der Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen, die Festlegung von Grenzwerten für Anlagen in bestimmten Wirtschaftszweigen, wie zum Beispiel thermischer Kohle und/oder unkonventioneller Öl- und Gasförderung, und den Ausschluss von Geschäftstätigkeiten, die beispielsweise mit kontroversen Waffen (einschließlich Waffensystemen, Atomwaffen, Antipersonenminen, Brandwaffen und Streumunition) in Verbindung stehen, richtet die Deutsche Bank ihre ESG-Anlagestrategien in ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin indirekt gemäss bestimmten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren aus.
Im Bereich ihrer Portfoliomanagementdienstleistungen arbeitet die Deutsche Bank mit externen Datenanbietern zusammen, um Daten über Nachhaltigkeitsfaktoren zu den Unternehmen zu beziehen, in die sie sowohl direkt als auch indirekt investiert. Bei ESG-Anlagestrategien umfasst dies (unter anderem) eine Prüfung dazu, ob im Anlageuniversum Verstösse gegen die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen oder der OECD-Standards vorkommen (wichtigste nachteilige Auswirkung 10) oder Verbindungen zu kontroversen Waffen bestehen (wichtigste nachteilige Auswirkung 14).
Im Rahmen ihrer Portfoliomanagementdienstleistungen investiert die Deutsche Bank in die Entwicklung von auf Netto Null ausgerichteten, zukunftsgerichteten Klimaszenarien, die mit dem Pariser Klimaabkommen im Einklang stehen. Sie berücksichtigt jedoch derzeit keine Klimaszenarien im Investitionsentscheidungsprozess.
1.2.2 Finanzberaterin
Erklärung der Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung und bei der Versicherungsberatung
Die Deutsche Bank Luxembourg S.A. berücksichtigt bei der Finanzberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie nachfolgend beschrieben. Auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wird in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) Bezug genommen. In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vom 6. April 2022 werden sie näher ausgeführt.
Die Deutsche Bank Luxembourg S.A. berücksichtigt in ihrer Funktion als Finanzberaterin die folgenden wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, wie im Entwurf der Durchführungsbestimmungen definiert, für alle in der Offenlegungsverordnung definierten Finanzprodukte (Portfoliomanagement, alternativer Investmentfonds (AIF), Versicherungsanlageprodukte (insurance-based Investment product, IBIP), Altersvorsorgeprodukte, Altersversorgungssysteme, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP)[2]) , die von EU-Rechtseinheiten verwaltet werden:
Engagement im Bereich fossiler Brennstoffe
Branchen mit Umsätzen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
CO2-Emissionen
Die Menge des von einem Unternehmen freigesetzten CO2-Äquivalents, gemessen am Volumen und an der Intensität
Einhaltung der Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen
Kontrolle, ob Unternehmen mindestens die grundlegenden Anforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeit, Umwelt und Korruptionsbekämpfung erfüllen
Engagement im Bereich kontroverser Waffen
Branchen mit Umsätzen aus der Herstellung oder dem Verkauf kontroverser Waffen (d. h. Antipersonenminen, Streumunition, chemische, biologische, radiologische oder atomare Waffen)
In der EU ansässige Verwalter oder Hersteller von verwalteten Finanzprodukten (im Sinne der Offenlegungsverordnung „Finanzmarktteilnehmer“), die am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Laufe des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitende zu beschäftigen, müssen eine Erklärung über den Umgang und die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen veröffentlichen. Wir gehen davon aus, dass die erste Erklärung als Finanzmarktteilnehmerin eine qualitative Erklärung dazu ist, wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in Investitionsentscheidungsprozessen berücksichtigt werden. Mit der Veröffentlichung der technischen Regulierungsstandards ist damit zu rechnen, dass die ersten quantitativen Bewertungen der Indikatoren bis zum 30. Juni 2023 veröffentlicht werden. Wir erwarten, dass Anlegern und Finanzberatern nach diesem Datum mehr und mehr Daten zur Verfügung stehen werden.
Im Rahmen unserer Sorgfaltsprüfung in der Anlageberatung werden wir die von den Finanzmarktteilnehmern veröffentlichten relevanten Erklärungen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen daraufhin prüfen, inwieweit deren Massnahmen oder Strategien im Umgang mit nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren mit den Anforderungen der DBS übereinstimmen. Sollten, nach Ansicht der Bank, erhebliche Abweichungen von den Anforderungen der Bank bestehen, kann dies dazu führen, dass die Produkte des Herstellers in der von der Bank erteilten Anlageberatung nicht berücksichtigt werden. Sobald die Verwalter oder Hersteller von verwalteten Finanzprodukten per 30. Juni 2023 Indikatoren zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für ihre Finanzprodukte veröffentlichen, wird DBS diese in der qualitativen Gesamtbewertung der betreffenden Finanzprodukte, ohne dass hierfür Schwellenwerte, bzw. ein Ranking oder eine Gewichtungen der Indikatoren vorgesehen sind. Ein wesentlicher Prüfpunkt in den Bewertungsprozessen wird die Verbesserung der Indikatoren eines Finanzprodukts im Verlauf der Zeit sein. Mit der erweiterten Sorgfaltsprüfung stellen wir sicher, dass im Hinblick auf die von den Finanzmarktteilnehmern berücksichtigten entsprechenden nachteiligen Auswirkungen Klarheit und Transparenz besteht. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass wir Produkte identifizieren, die unsere qualitativen Anforderungen nicht erfüllen. Dies kann dazu führen, dass wir die betreffenden Finanzprodukte nicht empfehlen.
Stand: 31.12.2022 (Aktualisierung der Veröffentlichung vom 10.03.2021)
1.3 Vergütungspolitik
Nachhaltigkeit und Vergütung
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsrisiken ist ein wesentlicher Bestandteil der leistungsabhängigen variablen Vergütung von Mitarbeitenden und Mitgliedern der Konzernleitung der Deutsche Bank Gruppe.
Wo angemessen, wurden nachhaltigkeitsbezogene Ziele festgelegt, die finanzielle und nichtfinanzielle Ziele wie nachhaltige Finanzierung und Anlagevolumen sowie Kultur und Verhalten umfassen.
Des Weiteren erwarten wir von allen Mitarbeitenden der Deutschen Bank, dass sie die in unserem Verhaltenskodex festgelegten Nachhaltigkeitsgrundsätze befolgen. Diese sollen nachhaltigen Wert für unsere Kunden, Mitarbeitenden, Anleger und die Gesellschaft als Ganzes schaffen. Der Verhaltenskodex ist in unserer Unternehmensführung sowie unseren Richtlinien, Verfahren und Kontrollsystemen eingebettet.
1.4 Absatz Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zu Produkten
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen werden gemäss Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) zur Verfügung gestellt.
1.4.1 Produkte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt ökologische und soziale Merkmale:
Die Deutsche Bank handelt in ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Im Folgenden werden die Produkte, die ökologische und soziale Merkmale bewerben (Artikel 8), im Überblick dargestellt.
Active Asset Allocation (A3) (Plus) ESG
Zusammenfassung
Im Rahmen von Active Asset Allocation (A3) (Plus) ESG werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an, noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) und von Anlageinstrumenten, die von Emittenten mit Ausnahme von Staaten ausgegeben werden („sonstige Emittenten“) berücksichtigt werden.
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Im Bereich der Gruppe „Treibhausgasemissionen“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 5 % ihres Umsatzes durch Produktion von thermischer Kohle und/oder unkonventionellem Öl/Gas erwirtschaften, berücksichtigt. Im Bereich der Gruppe „Soziales und Beschäftigung“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen berücksichtigt, die gegen die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen verstossen oder die in der Produktion von und dem Handel mit kontroversen Waffen wie Waffensystemen, Atomwaffen, Antipersonenlandminen, Brandwaffen und Streumunition aktiv sind. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Emittenten selbst und in Fällen, in denen ein von solchen Emittenten ausgegebenes Anlageinstrument Basiswert eines anderen Anlageinstruments ist, berücksichtigt. Dies geschieht mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten.
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Allfällige Nachhaltigkeitskriterien finden auf Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) keine Anwendung. Bei der Anlage können Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) in, nach Einschätzung der Bank, besonderen Marktlagen auch bis zu 100 % des der Verwaltung unterliegenden Vermögens ausmachen.
Sobald ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr erfüllt, wird die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden dem Verkauf dieses Anlageinstruments Priorität einräumen. Die Einhaltung der vorstehenden Nachhaltigkeitskriterien innerhalb der Finanzportfolioverwaltung wird durch das Portfoliomanagement gesteuert. Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagement bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft.
In der Finanzportfolioverwaltung werden nur Anlageinstrumente berücksichtigt, für die aus Sicht der Bank ausreichend Daten zur Beurteilung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen. Sollten keine Daten vorliegen, nimmt die Bank keine Schätzungen vor. Die Bank hat den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Im Rahmen von Active Asset Allocation (A3) (Plus) ESG werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an, noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) und von Anlageinstrumenten, die von Emittenten mit Ausnahme von Staaten ausgegeben werden („sonstige Emittenten“) berücksichtigt werden.
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Im Bereich der Gruppe „Treibhausgasemissionen“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 5 % ihres Umsatzes durch Produktion von thermischer Kohle und/oder unkonventionellem Öl/Gas erwirtschaften, berücksichtigt. Im Bereich der Gruppe „Soziales und Beschäftigung“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen berücksichtigt, die gegen die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen verstossen oder die in der Produktion von und dem Handel mit kontroversen Waffen wie Waffensystemen, Atomwaffen, Antipersonenlandminen, Brandwaffen und Streumunition aktiv sind. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Emittenten selbst und in Fällen, in denen ein von solchen Emittenten ausgegebenes Anlageinstrument Basiswert eines anderen Anlageinstruments ist, berücksichtigt. Dies geschieht mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten.
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Anlagestrategie
Die verwalteten Kundenvermögen sind breit diversifiziert, um ein bestimmtes Risiko-Rendite-Profil mit zusätzlichem Fokus auf ESG-Aspekten (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) umzusetzen. Jedes Portfolio orientiert sich an einer speziell für es ausgewählten Benchmark. Für das verwaltete Vermögen wird eine Wertentwicklung angestrebt, die sich an der Entwicklung der Kapitalmärkte im Rahmen der mit dem Kunden getroffenen Strategievereinbarung und den zulässigen Anlageinstrumenten orientiert.
Für Kunden, die sich für eine Plus-Strategie entscheiden, steht bei fallenden Kursen an den Kapitalmärkten die Begrenzung der Verluste auf den vereinbarten Zielwert im Kalenderjahr im Vordergrund (kein Kapitalschutz). Die Plus-Strategie strebt ein reduziertes Risiko mit konstanten Renditechancen an. Die höhere Risikotoleranz spiegelt sich in einer niedrigeren Mindestquote für Anlagen in Liquidität und Anleihen sowie anleihen bezogene Anlagen wider.
Active Asset Allocation (A3) (Plus) wird vorzugsweise in Anlageinstrumente investieren, welche die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Bereich der Gruppen „Treibhausgasemissionen“ sowie „Soziales und Beschäftigung“ – wie vorstehend beschrieben – berücksichtigen.
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Bei der Auswahl von Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden zusätzlich wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ berücksichtigt.
Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen werden ausschliesslich bei Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. gehalten. Auf diese Vermögensgegenstände werden die ESG-Kriterien nicht angewandt. Liegen nach Ansicht der Bank besondere Marktbedingungen vor, können Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen einen erheblichen Teil des verwalteten Kundenvermögens ausmachen. Unter solchen besonderen Marktbedingungen können bis zu 100 % des Vermögens in nicht ESG-konformen Anlageinstrumenten gehalten werden.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, das erhebliche ESG-Chancen und -Risiken identifizieren und bemessen soll. Hierbei fliessen unter anderem Aspekte guter Unternehmensführung ein. Darüber hinaus werden Emittenten ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Aufteilung der Investitionen
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Die Finanzportfolioverwaltung strebt derzeit keinen Mindestanteil an nachhaltigen Anlagen an. Daher werden derzeit keine Daten dazu erhoben, ob einige Anlagen im Portfolio (teilweise) im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) stehen und die dort genannten Umweltziele verfolgen Auch werden keine Daten dazu erhoben, ob gegebenenfalls nachhaltige Investitionen nach der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen getätigt werden.
Bei der Bewertung der Frage, ob ökologische und soziale Merkmale erfüllt wurden, werden die investierten Anlageinstrumente berücksichtigt. Bei Anlageinstrumenten, die von Unternehmen oder Staaten emittiert wurden, werden Emittenten und Basiswerte der Anlageinstrumente bewertet. Bei Investmentfonds findet die Gesamtheit des Fondsvermögens Berücksichtigung. Folglich muss innerhalb des Fondsvermögens nicht jeder Portfoliobestandteil die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllen.
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Bank orientiert sich bei der Auswahl der Anlageinstrumente an den jeweils aktuellen Positiv-Listen, die MSCI unter Berücksichtigung eines MSCI-ESG-Ratings von mindestens „A“ und der von der Bank vorgegebenen Ausschlusskriterien erstellt hat.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem, bezogen auf einen Stichtag im Quartal, überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Methodologie
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei sonstigen Emittenten geschieht dies mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten, die Ausschlusskriterien in den Positiv-Listen berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen beruht.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Datenquellen und -verarbeitung
Im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten werden Investitionen in Anlageinstrumente getätigt, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Um dies zu bewerten, werden das Rating und die Bewertungen von MSCI herangezogen.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in die oben genannte Positiv-Liste aufgenommen wird, ist, dass MSCI ein ESG-Rating von mindestens „A“ (auf einer Skala von „AAA“, dem besten Rating, und „CCC“, dem schlechtesten Rating durch MSCI für Zwecke der Nachhaltigkeit) vergeben hat.
Investmentfonds, die durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt und die gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, gelten ebenfalls als zulässig, wenn ihr ESG-Rating gemäss der Positiv-Liste „BBB“ ist. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Besondere Bestimmungen für Derivatetransaktionen: Bei der Ausführung von Derivatetransaktionen ist für die Gegenpartei der Transaktion (die Börse) kein MSCI ESG-Rating erforderlich. Es ist demnach zulässig, Derivatetransaktionen mit Börsen auszuführen, die kein MSCI ESG-Rating oder ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Zulässig sind auch Anlagen in Derivatekontrakte, deren zugrunde liegendes Instrument mindestens ein Index ist, auch wenn für den betreffenden Index kein MSCI ESG-Rating verfügbar ist oder sie ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Weitere zugrunde liegende Instrumente von Derivatekontrakten (oder deren Emittenten), für die MSCI eine Positiv-Liste erstellt hat, müssen als Mindestvoraussetzung ein MSCI ESG-Rating von „A“ oder höher haben.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, um erhebliche ESG-Chancen und -Risiken zu identifizieren und das Rating zu bestimmen. Darin fliessen auch Aspekte der guten Unternehmensführung ein. Unabhängig von dem oben genannten ESG-Rating werden im Rahmen der Anlagestrategie zusätzlich die von MSCI zur Verfügung gestellten Ausschlusskriterien angewandt, welche die Bank mit MSCI vereinbart hat.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei sonstigen Emittenten geschieht dies mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten, die Ausschlusskriterien in den Positiv-Listen berücksichtigen.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen basiert.
Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlage der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Liegen keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften vor, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Ausschlusskriterien durch MSCI wird nicht überwacht. Es kann nicht garantiert werden, dass die Einschätzung von MSCI richtig ist oder dass die von MSCI erstellte Positiv-Liste richtig und vollständig ist. Die Informationen von MSCI werden jedoch als Grundlage verwendet. Die Bank hat keinen Einfluss auf Störungen bei der Analyse und der Aufbereitung durch MSCI.
Da die Standards für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien noch im Entstehen begriffen ist und das gesetzliche Rahmenwerk sich fortlaufend weiterentwickelt, liegen von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch von den jeweiligen Emittenten der Bank und von MSCI noch nicht immer Daten vor, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Liegen keine Daten von den Kapitalverwaltungs-, Investment- und Fondsgesellschaften vor, nutzt die Bank die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage.
Da die Bank MSCI als alleinigen Datenanbieter betrachtet und nicht überprüft, ob die von MSCI zur Verfügung gestellten Bewertungen und Positiv-Listen richtig und vollständig sind, können die Nachhaltigkeitskriterien möglicherweise nur in begrenztem Umfang erfüllt werden.
Um diese Begrenzung zu minimieren, hat die Bank den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Sorgfaltspflicht
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Mitwirkungspolitik
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Finanzmarktteilnehmerin in Bezug auf Finanzprodukte, die unter die Offenlegungsverordnung fallen, verfolgt die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. derzeit keine direkten Engagement-Aktivitäten gegenüber Unternehmen, in die sie investiert, und nimmt somit keinen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten oder Umgang mit Risiken.
Offenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
01.01.2023
DB ESG Strategic Asset Allocation (SAA) (Plus)
Zusammenfassung
Im Rahmen von DB ESG SAA (Plus) werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Investmentfonds in eine Positiv-Liste aufgenommen wird, ist, dass MSCI ein ESG Rating von mindestens „BBB“ vergeben hat, wenn ein solcher Investmentfonds durch MSCI in der sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield“ (hochverzinslich) trägt, angezeigt wird oder wenn ein solcher Investmentfonds gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden. Für alle anderen Investmentfonds ist Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die Positiv-Liste, dass MSCI ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben hat.
Bei der Auswahl von Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) werden im Rahmen des Anlageprozesses zusätzlich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Allfällige Nachhaltigkeitskriterien finden auf Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) keine Anwendung. Bei der Anlage können Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) in nach Einschätzung der Bank besonderen Marktlagen auch bis zu 100 % des der Verwaltung unterliegenden Vermögens ausmachen.
Sobald ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr erfüllt, wird die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden dem Verkauf dieses Anlageinstruments Priorität einräumen. Die Einhaltung der vorstehenden Nachhaltigkeitskriterien innerhalb der Finanzportfolioverwaltung wird durch das Portfoliomanagement gesteuert. Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagement bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft.
In der Finanzportfolioverwaltung werden nur Anlageinstrumente berücksichtigt, für die aus Sicht der Bank ausreichend Daten zur Beurteilung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen. Sollten keine Daten vorliegen, nimmt die Bank keine Schätzungen vor. Die Bank hat den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Im Rahmen von DB ESG SAA (Plus) werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Investmentfonds in eine Positiv-Liste aufgenommen wird, ist, dass MSCI ein ESG Rating von mindestens „BBB“ vergeben hat, wenn ein solcher Investmentfonds durch MSCI in der sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield“ (hochverzinslich) trägt, angezeigt wird oder wenn ein solcher Investmentfonds gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden. Für alle anderen Investmentfonds ist Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die Positiv-Liste, dass MSCI ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben hat.
Bei der Auswahl von Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) werden im Rahmen des Anlageprozesses zusätzlich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Anlagestrategie
Die verwalteten Kundenvermögen sind breit diversifiziert, um ein bestimmtes Risiko-Rendite-Profil mit zusätzlichem Fokus auf ESG-Aspekten (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) umzusetzen. Jedes Portfolio orientiert sich an einer speziell für es ausgewählten Benchmark. Für das verwaltete Vermögen wird eine Wertentwicklung angestrebt, die sich an der Entwicklung der Kapitalmärkte im Rahmen der mit dem Kunden getroffenen Strategievereinbarung und den zulässigen Anlageinstrumenten orientiert.
Für Kunden, die sich für eine Plus-Strategie entscheiden, steht bei fallenden Kursen an den Kapitalmärkten die Begrenzung der Verluste auf den vereinbarten Zielwert im Kalenderjahr im Vordergrund (kein Kapitalschutz). Die Plus-Strategie strebt ein reduziertes Risiko mit konstanten Renditechancen an. Die höhere Risikotoleranz spiegelt sich in einer niedrigeren Mindestquote für Anlagen in Liquidität und Anleihen sowie anleihen bezogene Anlagen wider.
Der DB ESG SAA (Plus) basiert auf einem eingeschränkten Anlageuniversum, da als Anlageinstrumente nur Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) und ETF zulässig sind.
DB ESG SAA (Plus) wird vorzugsweise in Anlageinstrumente investieren, welche die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Bereich der Gruppen „Treibhausgasemissionen“ sowie „Soziales und Beschäftigung“ – wie vorstehend beschrieben – berücksichtigen.
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Bei der Auswahl von Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden zusätzlich wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ berücksichtigt.
Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen werden ausschliesslich bei Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. gehalten. Auf diese Vermögensgegenstände werden die ESG-Kriterien nicht angewandt. Liegen nach Ansicht der Bank besondere Marktbedingungen vor, können Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen einen erheblichen Teil des verwalteten Kundenvermögens ausmachen. Unter solchen besonderen Marktbedingungen können bis zu 100 % des Vermögens in nicht ESG-konformen Anlageinstrumenten gehalten werden.
Sobald ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr erfüllt, wird die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden dem Verkauf dieses Anlageinstruments Priorität einräumen.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, das erhebliche ESG-Chancen und -Risiken identifizieren und bemessen soll. Hierbei fliessen unter anderem Aspekte guter Unternehmensführung ein.
Aufteilung der Investitionen
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Die Finanzportfolioverwaltung strebt derzeit keinen Mindestanteil an nachhaltigen Anlagen an. Daher werden derzeit keine Daten dazu erhoben, ob einige Anlagen im Portfolio (teilweise) im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) stehen und die dort genannten Umweltziele verfolgen Auch werden keine Daten dazu erhoben, ob gegebenenfalls nachhaltige Investitionen nach der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen getätigt werden.
Bei der Bewertung der Frage, ob ökologische und soziale Merkmale erfüllt wurden, werden die investierten Anlageinstrumente berücksichtigt. Bei Anlageinstrumenten, die von Unternehmen oder Staaten emittiert wurden, werden Emittenten und Basiswerte der Anlageinstrumente bewertet. Bei Investmentfonds findet die Gesamtheit des Fondsvermögens Berücksichtigung. Folglich muss innerhalb des Fondsvermögens nicht jeder Portfoliobestandteil die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllen.
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Methodologie
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen beruht.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Datenquellen und -verarbeitung
Im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert der DB ESG SAA (Plus) vorzugsweise in Anlageinstrumente, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Um dies zu bewerten, werden die Ratings und Bewertungen von MSCI herangezogen.
Investmentfonds, die durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt und die gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, gelten ebenfalls als zulässig, wenn ihr ESG-Rating gemäss der Positiv-Liste „BBB“ ist. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, um erhebliche ESG-Chancen und -Risiken zu identifizieren und das Rating zu bestimmen. Darin fliessen auch Aspekte der guten Unternehmensführung ein. Unabhängig von dem oben genannten ESG-Rating werden im Rahmen der Anlagestrategie zusätzlich die von MSCI zur Verfügung gestellten Ausschlusskriterien angewandt, welche die Bank mit MSCI vereinbart hat.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen basiert.
Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlage der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Liegen keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften vor, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Ausschlusskriterien durch MSCI wird nicht überwacht. Es kann nicht garantiert werden, dass die Einschätzung von MSCI richtig ist oder dass die von MSCI erstellte Positiv-Liste richtig und vollständig ist. Die Informationen von MSCI werden jedoch als Grundlage verwendet. Die Bank hat keinen Einfluss auf Störungen bei der Analyse und der Aufbereitung durch MSCI.
Da die Standards für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien noch im Entstehen begriffen ist und das gesetzliche Rahmenwerk sich fortlaufend weiterentwickelt, liegen von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch von den jeweiligen Emittenten der Bank und von MSCI noch nicht immer Daten vor, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Liegen keine Daten von den Kapitalverwaltungs-, Investment- und Fondsgesellschaften vor, nutzt die Bank die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage.
Da die Bank MSCI als alleinigen Datenanbieter betrachtet und nicht überprüft, ob die von MSCI zur Verfügung gestellten Bewertungen und Positiv-Listen richtig und vollständig sind, können die Nachhaltigkeitskriterien möglicherweise nur in begrenztem Umfang erfüllt werden.
Um diese Begrenzung zu minimieren, hat die Bank den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Sorgfaltspflicht
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Mitwirkungspolitik
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Finanzmarktteilnehmerin in Bezug auf Finanzprodukte, die unter die Offenlegungsverordnung fallen, verfolgt die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. derzeit keine direkten Engagement-Aktivitäten gegenüber Unternehmen, in die sie investiert, und nimmt somit keinen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten oder Umgang mit Risiken.
Offenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
01.01.2023
Equity ESG Portfolio
Zusammenfassung
Im Rahmen von Equity ESG Portfolio werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) angezeigt wird oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können berücksichtigt werden bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) und von Anlageinstrumenten, die von Emittenten mit Ausnahme von Staaten ausgegeben werden („sonstige Emittenten“).
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Im Bereich der Gruppe „Treibhausgasemissionen“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 5 % ihres Umsatzes durch Produktion von thermischer Kohle und/oder unkonventionellem Öl/Gas erwirtschaften, berücksichtigt. Im Bereich der Gruppe „Soziales und Beschäftigung“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen berücksichtigt, die gegen die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen verstossen oder die in der Produktion von und dem Handel mit kontroversen Waffen wie Waffensystemen, Atomwaffen, Antipersonenlandminen, Brandwaffen und Streumunition aktiv sind. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Emittenten selbst und in Fällen, in denen ein von solchen Emittenten ausgegebenes Anlageinstrument Basiswert eines anderen Anlageinstruments ist, berücksichtigt. Dies geschieht mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten.
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Allfällige Nachhaltigkeitskriterien finden auf Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) keine Anwendung. Bei der Anlage können Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) in nach Einschätzung der Bank besonderen Marktlagen auch bis zu 100 % des der Verwaltung unterliegenden Vermögens ausmachen.
Sobald ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr erfüllt, wird die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden dem Verkauf dieses Anlageinstruments Priorität einräumen. Die Einhaltung der vorstehenden Nachhaltigkeitskriterien innerhalb der Finanzportfolioverwaltung wird durch das Portfoliomanagement gesteuert. Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagement bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft.
In der Finanzportfolioverwaltung werden nur Anlageinstrumente berücksichtigt, für die aus Sicht der Bank ausreichend Daten zur Beurteilung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen. Sollten keine Daten vorliegen, nimmt die Bank keine Schätzungen vor. Die Bank hat den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Im Rahmen von Equity ESG Portfolio werden bei der Auswahl von Finanzinstrumenten ökologische und soziale Merkmale berücksichtigt. Das Finanzprodukt strebt jedoch weder eine nachhaltige Investition an noch trägt es zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen im Sinne von Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) angezeigt wird oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können berücksichtigt werden bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds (mit Ausnahme solcher, die überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren) und von Anlageinstrumenten, die von Emittenten mit Ausnahme von Staaten ausgegeben werden („sonstige Emittenten“).
Die Bank strebt an, dass mindestens 51 % des Portfolios (wobei Liquidität in Form von Kontoguthaben und kurzfristigen Einlagen nicht berücksichtigt wird) in Anlageinstrumente investiert sind, die nach den folgenden Kriterien auch wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Derzeit werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Auswahl von Anlageinstrumenten wie folgt berücksichtigt:
- Im Bereich der Gruppe „Treibhausgasemissionen“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 5 % ihres Umsatzes durch Produktion von thermischer Kohle und/oder unkonventionellem Öl/Gas erwirtschaften, berücksichtigt. Im Bereich der Gruppe „Soziales und Beschäftigung“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit ausschliesslich durch den Ausschluss von Unternehmen berücksichtigt, die gegen die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen verstossen oder die in der Produktion von und dem Handel mit kontroversen Waffen wie Waffensystemen, Atomwaffen, Antipersonenlandminen, Brandwaffen und Streumunition aktiv sind. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ werden nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Emittenten selbst und in Fällen, in denen ein von solchen Emittenten ausgegebenes Anlageinstrument Basiswert eines anderen Anlageinstruments ist, berücksichtigt. Dies geschieht mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten.
- Bei der Auswahl von Anlagen für Investmentfonds werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ausschliesslich bezogen auf die Fonds berücksichtigt, die nicht überwiegend in Staatsanleihen oder andere von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren. Dies geschieht über einen Ausschlussansatz auf Basis der von Investment-/Fondsgesellschaften oder MSCI zur Verfügung gestellten Informationen.
Dabei werden Investmentfonds ausgeschlossen, die nicht mindestens einen Einzelfaktor der Gruppen
• Treibhausgasemissionen sowie
• Soziales und Beschäftigung
berücksichtigen.
Anlagestrategie
Das verwaltete Kundenvermögen wird aktiv investiert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Aktienmarkt mit zusätzlichem Fokus auf ESG-Aspekten (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung). Für das verwaltete Vermögen wird eine Wertentwicklung angestrebt, die sich an der Entwicklung der Kapitalmärkte im Rahmen der mit dem Kunden getroffenen Strategievereinbarung und den zulässigen Anlageinstrumenten orientiert.
Das Equity ESG Portfolio wird vorzugsweise in Anlageinstrumente investieren, welche die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Bereich der Gruppen „Treibhausgasemissionen“ sowie „Soziales und Beschäftigung“ – wie vorstehend beschrieben – berücksichtigen.
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Bei der Auswahl von Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden zusätzlich wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ berücksichtigt.
Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen werden ausschliesslich bei Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. gehalten. Auf diese Vermögensgegenstände werden die ESG-Kriterien nicht angewandt. Liegen nach Ansicht der Bank besondere Marktbedingungen vor, können Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen einen erheblichen Teil des verwalteten Kundenvermögens ausmachen. Unter solchen besonderen Marktbedingungen können bis zu 100 % des Vermögens in nicht ESG-konformen Anlageinstrumenten gehalten werden.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, das erhebliche ESG-Chancen und -Risiken identifizieren und bemessen soll. Hierbei fliessen unter anderem Aspekte guter Unternehmensführung ein. Darüber hinaus werden Emittenten ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Aufteilung der Investitionen
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Die Finanzportfolioverwaltung strebt derzeit keinen Mindestanteil an nachhaltigen Anlagen an. Daher werden derzeit keine Daten dazu erhoben, ob einige Anlagen im Portfolio (teilweise) im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) stehen und die dort genannten Umweltziele verfolgen Auch werden keine Daten dazu erhoben, ob gegebenenfalls nachhaltige Investitionen nach der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen getätigt werden.
Bei der Bewertung der Frage, ob ökologische und soziale Merkmale erfüllt wurden, werden die investierten Anlageinstrumente berücksichtigt. Bei Anlageinstrumenten, die von Unternehmen oder Staaten emittiert wurden, werden Emittenten und Basiswerte der Anlageinstrumente bewertet. Bei Investmentfonds findet die Gesamtheit des Fondsvermögens Berücksichtigung. Folglich muss innerhalb des Fondsvermögens nicht jeder Portfoliobestandteil die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllen.
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Bank orientiert sich bei der Auswahl der Anlageinstrumente an den jeweils aktuellen Positiv-Listen, die MSCI unter Berücksichtigung eines MSCI-ESG-Ratings von mindestens „A“ und der von der Bank vorgegebenen Ausschlusskriterien erstellt hat.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Methodologie
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei sonstigen Emittenten geschieht dies mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten, die Ausschlusskriterien in den Positiv-Listen berücksichtigt.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen beruht.
Der Bank und MSCI werden von den Investment-/Fondsgesellschaften oder den betreffenden Emittenten nicht immer Daten zur Verfügung gestellt, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung von wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlagen der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Sind keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften verfügbar, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Datenquellen und -verarbeitung
Im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten werden Investitionen in Anlageinstrumente getätigt, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Um dies zu bewerten, werden das Rating und die Bewertungen von MSCI herangezogen.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in die oben genannte Positiv-Liste aufgenommen wird, ist, dass MSCI ein ESG-Rating von mindestens „A“ (auf einer Skala von „AAA“, dem besten Rating, und „CCC“, dem schlechtesten Rating durch MSCI für Zwecke der Nachhaltigkeit) vergeben hat.
Investmentfonds, die durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt und die gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, gelten ebenfalls als zulässig, wenn ihr ESG-Rating gemäss der Positiv-Liste „BBB“ ist. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Besondere Bestimmungen für Derivatetransaktionen: Bei der Ausführung von Derivatetransaktionen ist für die Gegenpartei der Transaktion (die Börse) kein MSCI ESG-Rating erforderlich. Es ist demnach zulässig, Derivatetransaktionen mit Börsen auszuführen, die kein MSCI ESG-Rating oder ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Zulässig sind auch Anlagen in Derivatekontrakte, deren zugrunde liegendes Instrument mindestens ein Index ist, auch wenn für den betreffenden Index kein MSCI ESG-Rating verfügbar ist oder sie ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Weitere zugrunde liegende Instrumente von Derivatekontrakten (oder deren Emittenten), für die MSCI eine Positiv-Liste erstellt hat, müssen als Mindestvoraussetzung ein MSCI ESG-Rating von „A“ oder höher haben.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, um erhebliche ESG-Chancen und -Risiken zu identifizieren und das Rating zu bestimmen. Darin fliessen auch Aspekte der guten Unternehmensführung ein. Unabhängig von dem oben genannten ESG-Rating werden im Rahmen der Anlagestrategie zusätzlich die von MSCI zur Verfügung gestellten Ausschlusskriterien angewandt, welche die Bank mit MSCI vereinbart hat.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden die wichtigsten nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Bei sonstigen Emittenten geschieht dies mittels der von MSCI zur Verfügung gestellten Daten, die Ausschlusskriterien in den Positiv-Listen berücksichtigen.
Bei Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, geschieht dies mittels eines Ausschlussansatzes, der auf von Vermögensverwaltungs-, Investment- oder Fondsgesellschaften oder von MSCI zur Verfügung gestellten Informationen basiert.
Stehen Daten von den Investment-/Fondsgesellschaften zur Verfügung, werden sie auf der Grundlage der Daten von MSCI verwendet und geprüft. Liegen keine Daten von Investment-/Fondsgesellschaften vor, werden die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage verwendet.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Ausschlusskriterien durch MSCI wird nicht überwacht. Es kann nicht garantiert werden, dass die Einschätzung von MSCI richtig ist oder dass die von MSCI erstellte Positiv-Liste richtig und vollständig ist. Die Informationen von MSCI werden jedoch als Grundlage verwendet. Die Bank hat keinen Einfluss auf Störungen bei der Analyse und der Aufbereitung durch MSCI.
Da die Standards für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien noch im Entstehen begriffen ist und das gesetzliche Rahmenwerk sich fortlaufend weiterentwickelt, liegen von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch von den jeweiligen Emittenten der Bank und von MSCI noch nicht immer Daten vor, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Liegen keine Daten von den Kapitalverwaltungs-, Investment- und Fondsgesellschaften vor, nutzt die Bank die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage.
Da die Bank MSCI als alleinigen Datenanbieter betrachtet und nicht überprüft, ob die von MSCI zur Verfügung gestellten Bewertungen und Positiv-Listen richtig und vollständig sind, können die Nachhaltigkeitskriterien möglicherweise nur in begrenztem Umfang erfüllt werden.
Um diese Begrenzung zu minimieren, hat die Bank den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Sorgfaltspflicht
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Bei der Auswahl von Anlagen von „sonstigen Emittenten“ und Investmentfonds, die nicht überwiegend in von Staaten emittierte Anlageinstrumente investieren, werden wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die Gruppen „Treibhausgasemissionen“ und „Soziales und Beschäftigung“ wie oben beschrieben berücksichtigt.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Mitwirkungspolitik
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Finanzmarktteilnehmerin in Bezug auf Finanzprodukte, die unter die Offenlegungsverordnung fallen, verfolgt die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. derzeit keine direkten Engagement-Aktivitäten gegenüber Unternehmen, in die sie investiert, und nimmt somit keinen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten oder Umgang mit Risiken.
Offenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
01.01.2023
Dynamic Portfolio Series (“DPS”) ESG
Zusammenfassung
Die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. (im Folgenden die „Bank“) berücksichtigt bei der Auswahl von Finanzinstrumenten im Rahmen der Dynamic Portfolio Series („DPS“) ESG ökologische und soziale Merkmale. Die Vermögensverwaltungsmandate streben jedoch weder nachhaltige Investitionen an noch tragen sie zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Allfällige Nachhaltigkeitskriterien finden auf Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) keine Anwendung. Bei der Anlage können Kontoguthaben (inkl. kurzfristiger Einlagen) in nach Einschätzung der Bank besonderen Marktlagen auch bis zu 100 % des der Verwaltung unterliegenden Vermögens ausmachen.
Sobald ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr erfüllt, wird die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden dem Verkauf dieses Anlageinstruments Priorität einräumen. Die Einhaltung der vorstehenden Nachhaltigkeitskriterien innerhalb der Finanzportfolioverwaltung wird durch das Portfoliomanagement gesteuert. Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagement bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft.
In der Finanzportfolioverwaltung werden nur Anlageinstrumente berücksichtigt, für die aus Sicht der Bank ausreichend Daten zur Beurteilung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen. Sollten keine Daten vorliegen, nimmt die Bank keine Schätzungen vor. Die Bank hat den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.
Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. (im Folgenden die „Bank“) berücksichtigt bei der Auswahl von Finanzinstrumenten im Rahmen der Dynamic Portfolio Series („DPS“) ESG ökologische und soziale Merkmale. Die Vermögensverwaltungsmandate streben jedoch weder nachhaltige Investitionen an noch tragen sie zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen bei.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in ein Vermögensverwaltungsmandat aufgenommen wird, bei dem Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, ist, dass MSCI ESG Research (UK) Limited und MSCI ESG Research LLC (im Folgenden „MSCI“) ein ESG-Rating von mindestens „A“ vergeben haben.
Mindestvoraussetzung für einen Investmentfonds, der durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) angezeigt wird oder der gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, ist ein ESG-Rating von „BBB“. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Darüber hinaus sollten Emittenten mit Ausnahme von Staaten und Investmentfonds ausgeschlossen werden, wenn die Gesamtbewertung der Emittenten nach der Analyse durch MSCI ergibt, dass sie mit ihren Geschäftspraktiken oder den hergestellten Produkten wesentliche nationale oder internationale Normen, Gesetze und/oder allgemein anerkannte globale Standards verletzen. Emittenten sollten ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Anlagestrategie
Die verwalteten Kundenvermögen sind breit diversifiziert, um ein bestimmtes Risiko-Rendite-Profil mit zusätzlichem Fokus auf ESG-Aspekten (Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung) umzusetzen. Jedes Portfolio orientiert sich an einer speziell für es ausgewählten Benchmark. Für das verwaltete Vermögen wird eine Wertentwicklung angestrebt, die sich an der Entwicklung der Kapitalmärkte im Rahmen der mit dem Kunden getroffenen Strategievereinbarung und den zulässigen Anlageinstrumenten orientiert.
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen werden ausschliesslich bei Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. gehalten. Auf diese Vermögensgegenstände werden die ESG-Kriterien nicht angewandt. Liegen nach Ansicht der Bank besondere Marktbedingungen vor, können Kontoguthaben und kurzfristige Einlagen einen erheblichen Teil des verwalteten Kundenvermögens ausmachen. Unter solchen besonderen Marktbedingungen können bis zu 100 % des Vermögens in nicht ESG-konformen Anlageinstrumenten gehalten werden.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, das erhebliche ESG-Chancen und -Risiken identifizieren und bemessen soll. Hierbei fliessen unter anderem Aspekte guter Unternehmensführung ein. Darüber hinaus werden Emittenten ausgeschlossen, wenn sie in – nach Ansicht der Bank – kritischen Geschäftsfeldern aktiv sind oder in diesen nennenswerte Umsätze erwirtschaften.
Aufteilung der Investitionen
Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?
Die Finanzportfolioverwaltung strebt derzeit keinen Mindestanteil an nachhaltigen Anlagen an. Daher werden derzeit keine Daten dazu erhoben, ob einige Anlagen im Portfolio (teilweise) im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) stehen und die dort genannten Umweltziele verfolgen Auch werden keine Daten dazu erhoben, ob gegebenenfalls nachhaltige Investitionen nach der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Erreichung von Umwelt- oder sozialen Zielen getätigt werden.
Bei der Bewertung der Frage, ob ökologische und soziale Merkmale erfüllt wurden, werden die investierten Anlageinstrumente berücksichtigt. Bei Anlageinstrumenten, die von Unternehmen oder Staaten emittiert wurden, werden Emittenten und Basiswerte der Anlageinstrumente bewertet. Bei Investmentfonds findet die Gesamtheit des Fondsvermögens Berücksichtigung. Folglich muss innerhalb des Fondsvermögens nicht jeder Portfoliobestandteil die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllen.
Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Bank orientiert sich bei der Auswahl der Anlageinstrumente an den jeweils aktuellen Positiv-Listen, die MSCI unter Berücksichtigung eines MSCI-ESG-Ratings von mindestens „A“ und der von der Bank vorgegebenen Ausschlusskriterien erstellt hat.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Methodologie
Um zu bewerten, ob ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, stützt sich die Bank ausschliesslich auf die von MSCI erstellten und regelmässig aktualisierten Positiv-Listen. Diese werden gemäss den Instruktionen der Bank im Hinblick auf Nachhaltigkeitskriterien und Ausschlüsse erstellt. Sie enthalten gegebenenfalls Informationen über Emittenten, Finanzinstrumente und Basiswerte, die Finanzinstrumenten zugrunde liegen.
Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Ausschlusskriterien durch MSCI wird nicht überwacht. Es kann nicht garantiert werden, dass die Einschätzung von MSCI richtig ist oder dass die von MSCI erstellte Positiv-Liste richtig und vollständig ist. Die Informationen von MSCI werden jedoch als Grundlage verwendet. Die Bank hat keinen Einfluss auf Störungen bei der Analyse und der Aufbereitung durch MSCI.
MSCI stellt der Bank regelmässig aktualisierte Positiv-Listen zur Verfügung. Die Bank wählt Finanzinstrumente auf der Grundlage der letzten aktualisierten Positiv-Listen aus. Erfüllt ein Anlageinstrument die Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach Kräften, dieses Instrument als Priorität aus dem Portfolio zu veräussern, wobei gleichzeitig die Interessen des Kunden gewahrt werden.
Datenquellen und -verarbeitung
Im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten werden Investitionen in Anlageinstrumente getätigt, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Um dies zu bewerten, werden das Rating und die Bewertungen von MSCI herangezogen.
Mindestvoraussetzung dafür, dass ein Emittent, ein Finanzinstrument (mit Ausnahme von Investmentfonds) oder ein Basiswert in die oben genannte Positiv-Liste aufgenommen wird, ist, dass MSCI ein ESG-Rating von mindestens „A“ (auf einer Skala von „AAA“, dem besten Rating, und „CCC“, dem schlechtesten Rating durch MSCI für Zwecke der Nachhaltigkeit) vergeben hat.
Investmentfonds, die durch MSCI in einer sogenannten Peer Group, die in ihrem Namen die Bezeichnung „Emerging Markets“ (Schwellenländer) oder „High Yield” (hochverzinslich) trägt und die gemäss seiner Peer Group in Aktien eines Landes investiert, dessen Aktiengesellschaften dem MSCI Emerging Markets (EM) Index angehören werden, gelten ebenfalls als zulässig, wenn ihr ESG-Rating gemäss der Positiv-Liste „BBB“ ist. Mindestvoraussetzung für alle anderen Investmentfonds ist ein ESG-Rating durch MSCI von mindestens „A“.
Besondere Bestimmungen für Derivatetransaktionen: Bei der Ausführung von Derivatetransaktionen ist für die Gegenpartei der Transaktion (die Börse) kein MSCI ESG-Rating erforderlich. Es ist demnach zulässig, Derivatetransaktionen mit Börsen auszuführen, die kein MSCI ESG-Rating oder ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Zulässig sind auch Anlagen in Derivatekontrakte, deren zugrunde liegendes Instrument mindestens ein Index ist, auch wenn für den betreffenden Index kein MSCI ESG-Rating verfügbar ist oder sie ein MSCI ESG-Rating unter „A“ haben und infolgedessen nicht auf einer Positiv-Liste geführt werden. Weitere zugrunde liegende Instrumente von Derivatekontrakten (oder deren Emittenten), für die MSCI eine Positiv-Liste erstellt hat, müssen als Mindestvoraussetzung ein MSCI ESG-Rating von „A“ oder höher haben.
MSCI wendet ein Scoringmodell an, um erhebliche ESG-Chancen und -Risiken zu identifizieren und das Rating zu bestimmen. Darin fliessen auch Aspekte der guten Unternehmensführung ein. Unabhängig von dem oben genannten ESG-Rating werden im Rahmen der Anlagestrategie zusätzlich die von MSCI zur Verfügung gestellten Ausschlusskriterien angewandt, welche die Bank mit MSCI vereinbart hat.
Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
Die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Ausschlusskriterien durch MSCI wird nicht überwacht. Es kann nicht garantiert werden, dass die Einschätzung von MSCI richtig ist oder dass die von MSCI erstellte Positiv-Liste richtig und vollständig ist. Die Informationen von MSCI werden jedoch als Grundlage verwendet. Die Bank hat keinen Einfluss auf Störungen bei der Analyse und der Aufbereitung durch MSCI.
Da die Standards für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien noch im Entstehen begriffen ist und das gesetzliche Rahmenwerk sich fortlaufend weiterentwickelt, liegen von den Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch von den jeweiligen Emittenten der Bank und von MSCI noch nicht immer Daten vor, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Liegen keine Daten von den Kapitalverwaltungs-, Investment- und Fondsgesellschaften vor, nutzt die Bank die Daten von MSCI als Bewertungsgrundlage.
Da die Bank MSCI als alleinigen Datenanbieter betrachtet und nicht überprüft, ob die von MSCI zur Verfügung gestellten Bewertungen und Positiv-Listen richtig und vollständig sind, können die Nachhaltigkeitskriterien möglicherweise nur in begrenztem Umfang erfüllt werden.
Um diese Begrenzung zu minimieren, hat die Bank den Datenanbieter MSCI sorgfältig ausgewählt und steht im ständigen Austausch mit MSCI über die Entwicklungen der Datenqualität.
Sorgfaltspflicht
Als Grundlage für die Auswahl von Anlageinstrumenten verwendet die Bank ausschliesslich die aktuellen Positiv-Listen von MSCI, die unter Berücksichtigung eines MSCI ESG-Ratings von mindestens „A“ bzw. mindestens „BBB“ für Anlagen „Emerging Markets“ oder „High Yield“ erstellt wurden, und die erwähnten Ausschlusskriterien.
Die Positiv-Listen werden von MSCI regelmässig aktualisiert. Erfüllt ein Anlageinstrument die ESG-Kriterien nicht mehr, bemüht sich die Bank nach besten Kräften, die Position zu verkaufen, wobei die Interessen des Kunden jederzeit gewahrt werden.
Die Portfoliozusammensetzung wird durch ein internes Qualitätsmanagementsystem bezogen auf einen Stichtag im Quartal überprüft. Eine externe Überprüfung auf Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien findet nicht statt.
Mitwirkungspolitik
Im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Finanzmarktteilnehmerin in Bezug auf Finanzprodukte, die unter die Offenlegungsverordnung fallen, verfolgt die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. derzeit keine direkten Engagement-Aktivitäten gegenüber Unternehmen, in die sie investiert, und nimmt somit keinen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten oder Umgang mit Risiken.
Offenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
01.01.2023
1.4.2 Produkte mit nachhaltigem Anlageziel
Die Deutsche Bank (Luxembourg) S.A. handelt in der Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Derzeit bietet die Bank keine Produkte an, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9). Im Folgenden werden die Produkte, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9), im Überblick dargestellt.
· Derzeit keine Produkte, die in diese Kategorie fallen