Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten – Deutsche Bank (Schweiz) AG

 

Einführung

 

Am 10. März 2021 trat die EU-Offenlegungsverordnung[1] in Kraft. Sie sieht neue Transparenzpflichten (Veröffentlichung von Informationen auf Websites, vorvertragliche Informationen) und eine regelmässige Berichterstattung durch Anlageverwaltungsgesellschaften sowohl auf Produkt- als auch auf Unternehmens-/Verwalter-Ebene vor. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die auf Websites bezogenen Transparenzpflichten gemäss den Artikeln 3 bis 10 der Offenlegungsverordnung. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links.

 

Begriffsbestimmungen

 

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

(1)   „Finanzmarktteilnehmer“

(a)   ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;

(b)   eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;

(c)    eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);

(d)   einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;

(e)   einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);

(f)    einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);

(g)   einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;

(h)   einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäss Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;

(i)     eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder

(j)     ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;

 

(2)   „Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;

 

(3)    „IBIP“ („insurance-based investment product“, Versicherungsanlageprodukt) 

(a)   ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); oder

(b)   ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;

 

(4)   „Verwalter alternativer Investmentfonds“ oder „AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;

 

(5)   „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

(6)   „Portfolioverwaltung“ eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

(7)   „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäss Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;

 

(8)   „Altersvorsorgeprodukt“

(a)   ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder

(b)   ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

 

(9)   „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;

 

(10)   „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“

(a)   eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder

(b)   eine gemäss der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;

 

(11)   „Finanzberater“

(a)   einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;

(b)   ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;

(c)    ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;

(d)   eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;

(e)   einen AIFM, der Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder

(f)    eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;

 

(12)   „Finanzprodukt“

(a)   ein Portfolio, das gemäss Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;

(b)   einen alternativen Investmentfonds (AIF);

(c)   ein IBIP;

(d)   ein Altersvorsorgeprodukt;

(e)   ein Altersversorgungssystem;

(f)   einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder

(g)   ein PEPP;

 

(13)   „alternativer Investmentfonds“ oder „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

 

(14)   „Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

 

(15)   „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“ oder „OGAW“ einen Organismus, der gemäss Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;

 

(16)   „Anlageberatung“ eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

(17)   „nachhaltige Investition“ eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;

 

(18)   „professioneller Anleger“ einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;

 

(19)   „Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;

 

(20)   „Versicherungsvermittler“ einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;

 

(21) „Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;

 

(22) „Nachhaltigkeitsrisiko“ ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;

 

(23) „europäischer langfristiger Investmentfonds“ oder „ELTIF“ Fonds, der gemäss Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;

 

(24) „Nachhaltigkeitsfaktoren“ Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

1.1 Strategie für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

 

Artikel 3: Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater für die Deutsche Bank (Schweiz) AG, März 2021

Zusammenfassung

Am 10. März 2021 trat die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) in Kraft. Die Verordnung soll nachhaltige Investitionen unterstützen, indem sie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet, Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken gegenüber Anlegern und Kunden offenzulegen.

 

Artikel 3 der Verordnung schreibt die Veröffentlichung von Informationen über Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen vor. Im Folgenden wird der von der Deutsche Bank (Schweiz) AG verfolgte Ansatz näher beschrieben.

 

Die Deutsche Bank AG wendet im Umgang mit Nachhaltigkeit einen übergreifenden Ansatz an, der in mehreren Richtlinien und Verfahren auf Konzernebene festgeschrieben ist. Diese gelten auch für die Deutsche Bank (Schweiz) AG als Mitglied der Deutsche Bank Gruppe. Die konzernweite Nachhaltigkeitsrichtlinie beschreibt die zentralen Nachhaltigkeitsgrundsätze der Bank. Zudem legt sie die wichtigsten Anforderungen und Zuständigkeiten fest, die in Zusammenhang stehen mit nachhaltigkeitsbezogenen Anfragen, der nichtfinanziellen Berichterstattung und Nachhaltigkeitsratings sowie ökologischen und sozialen Sorgfaltspflichten als Teil des Reputationsrisikomanagements der Bank. Neben den relevanten Risikorahmenwerken und umfassenderen Verpflichtungen enthält die Richtlinie auch den relevanten Kontext für den Standpunkt der Bank im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfragen.

 

Die Deutsche Bank AG wendet derzeit keine übergreifende formale Richtlinie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungs- und Beratungsprozesse an, sie berücksichtigt in diesen Prozessen jedoch Nachhaltigkeitsrisiken wie in den folgenden Abschnitten näher beschrieben. Darüber hinaus arbeiten die Geschäftsbereiche daran, Nachhaltigkeitsrisiken in die entsprechenden Richtlinien einzubeziehen. Letztere werden laufend ergänzt, sobald mehr nachhaltigkeitsbezogene Daten vorliegen.

 

Definition von Nachhaltigkeitsrisiken

Unter Nachhaltigkeitsrisiken („ESG-Risiken“) sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zu verstehen, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Diese Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten und einzelne Unternehmen oder ganze Sektoren/Branchen oder Regionen erfassen und verschiedene Merkmale aufweisen.

 

Die folgenden Beispiele können dazu beitragen, Nachhaltigkeitsrisiken besser zu verstehen:

 

Das Auftreten extremer Wetterereignisse als Folge des Klimawandels (als physische Risiken bezeichnet) könnte beispielsweise dazu führen, dass Produktionsstandorte einzelner Unternehmen oder ganze Regionen beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Folge wären Produktionsausfälle, steigende Kosten für den Wiederaufbau der Produktionsstandorte und höhere Versicherungsprämien. Ausserdem können extreme Wetterereignisse als Folge des Klimawandels – wie lange Wasserknappheit in Dürrephasen – den Transport von Waren beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen.

 

Weitere Risiken bestehen in Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft (als Übergangsrisiken bezeichnet): Beispielsweise könnten Politikmassnahmen dazu führen, dass fossile Brennstoffe teurer und/oder knapper werden (z. B. Verbot fossiler Brennstoffe, CO2-Steuer) oder Anlagekosten aufgrund von Anforderungen zur Sanierung von Gebäuden und Fabriken steigern. Neue Technologien können etablierte Technologien verdrängen (z. B. Elektromobilität), während Änderungen von Kundenpräferenzen und gesellschaftliche Erwartungen die Geschäftsmodelle von Unternehmen gefährden können, sofern diese nicht rechtzeitig reagieren und Gegenmassnahmen ergreifen (beispielsweise durch Anpassung ihres Geschäftsmodells).

 

Eine starke Zunahme der physischen Risiken würde eine abruptere Umstellung der Wirtschaft erfordern, die wiederum die Übergangsrisiken verstärken würde.

 

Soziale Risiken entstehen durch Aspekte wie die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Normen (z. B. aufgrund von Kinder- und Zwangsarbeit) und die Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften.

 

Risiken, die im Bereich der Unternehmensführung aufgrund unangemessener Corporate Governance auftreten und zu hohen Geldbussen führen können, umfassen unter anderem Verstösse gegen die Steuerehrlichkeit und Korruption.

 

Nachhaltigkeitsrisiken wirken sich insbesondere auf die folgenden üblichen Risiken von Wertpapieranlagen aus und könnten sich bei Eintreten wesentlich negativ auf die Renditen von Wertpapieranlagen auswirken:

 

·       Sektor Risiko

·       Kursschwankungsrisiko

·       Emittenten-/Kreditrisiko

·       Dividendenrisiko

·       Liquiditätsrisiko

·       Währungsrisiko

 

Methoden zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater:

Um Nachhaltigkeitsrisiken zu bewerten, zieht die Deutsche Bank AG unter anderem Informationen von externen Dienstleistern heran, die sich auf die qualitative Bewertung von ESG-Faktoren spezialisiert haben.

 

Da sich Nachhaltigkeitsrisiken in unterschiedlicher Weise auf einzelne Unternehmen, Sektoren, Anlageregionen, Währungen und Anlageklassen (wie Aktien oder Anleihen) auswirken können, wendet die Bank – wann immer sie Finanzinstrumente empfiehlt – einen Ansatz mit möglichst breiter Streuung der Anlagen an, um die Auswirkungen des Eintretens von Nachhaltigkeitsrisiken auf Portfolioebene zu begrenzen. Die Bank empfiehlt generell eine Streuung über verschiedene Anlageklassen, um ein Chancen-/Risikoprofil für jeden einzelnen Kunden anzulegen. Darüber hinaus wird im Rahmen von Anlageberatung ein Ansatz mit breiter Streuung von Anlageklassen über verschiedene Branchen/Sektoren, Anlageregionen und Währungen hinweg praktiziert.

 

Zusätzlich zu dieser Diversifikation werden Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzmarktteilnehmern an verschiedenen Punkten des Anlageprozesses berücksichtigt, wenn Investitionsentscheidungen im Rahmen des finanziellen Portfoliomanagements getroffen werden. Nachhaltigkeitsrisiken fliessen in die gesamtwirtschaftliche Analyse und die Bildung einer Marktmeinung ein, wenn Vermögenswerte auf einzelne Anlagestrategien verteilt und einzelne Finanzinstrumente ausgewählt werden.

 

1.2 Erklärung zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

1.2.1 Finanzmarktteilnehmerin

 

1.2.2 Finanzberaterin

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung und bei der Versicherungsberatung 

 

1.3 Vergütungspolitik

Nachhaltigkeit und Vergütung

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsrisiken ist ein wesentlicher Bestandteil der leistungsabhängigen variablen Vergütung von Mitarbeitenden und Mitgliedern der Konzernleitung der Deutsche Bank Gruppe.

 

Wo angemessen, wurden nachhaltigkeitsbezogene Ziele festgelegt, die finanzielle und nichtfinanzielle Ziele wie nachhaltige Finanzierung und Anlagevolumen sowie Kultur und Verhalten umfassen.

 

Des Weiteren erwarten wir von allen Mitarbeitenden der Deutschen Bank, dass sie die in unserem Verhaltenskodex festgelegten Nachhaltigkeitsgrundsätze befolgen. Diese sollen nachhaltigen Wert für unsere Kunden, Mitarbeitenden, Anleger und die Gesellschaft als Ganzes schaffen. Der Verhaltenskodex ist in unserer Unternehmensführung sowie unseren Richtlinien, Verfahren und Kontrollsystemen eingebettet.

 

1.4 Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zu Produkten

 

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen werden gemäss Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) zur Verfügung gestellt.

1.4.1 Produkte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt ökologische und soziale Merkmale:

 

Die Deutsche Bank handelt in ihrer Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Im Folgenden werden die Produkte, die ökologische und soziale Merkmale bewerben (Artikel 8), im Überblick dargestellt.

 

 

Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen

 

Vorvertragliche Oenlegung für in Artikel 8 Absatz 1 der Oenlegungsverordnung genannte Finanzprodukte

 

Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten

 

Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2 a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten         

 

Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen

 

Vorvertragliche Oenlegung für in Artikel 8 Absatz 1 der Oenlegungsverordnung genannte Finanzprodukte

 

Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten

 

Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2 a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten         

Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen

 

Vorvertragliche Oenlegung für in Artikel 8 Absatz 1 der Oenlegungsverordnung genannte Finanzprodukte

 

Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten

 

Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2 a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten         

 

 

Oenlegung im Hinblick auf die Berücksichtigung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen

 

Vorvertragliche Oenlegung für in Artikel 8 Absatz 1 der Oenlegungsverordnung genannte Finanzprodukte

 

Oenlegung zur Berücksichtigung von ökologischen oder sozialen Merkmalen in regelmäßigen Berichten

 

Regelmäßige Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2 a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten

 

1.4.2 Produkte mit nachhaltigem Anlageziel

 

Die Deutsche Bank (Schweiz) AG handelt in der Funktion als Finanzmarktteilnehmerin und bietet Finanzprodukte an, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen. Derzeit bietet die Bank keine Produkte an, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9). Im Folgenden werden die Produkte, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9), im Überblick dargestellt. 

  • Derzeit keine Produkte, die in diese Kategorie fallen

Referenzen

1.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj


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